Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von

obermann presse

Schanzenbachstraße 14

81371 München

Im weiteren obermann presse genannt.

 

§ 1 Auftragsvergabe

(1.1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind die kreative Arbeiten und Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten betreffend Texte und Webdesign von obermann presse.

 

(1.2) Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages zwischen obermann presse mit Auftraggebern, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.

 

(1.3) Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung oder mit der Übermittlung sonstiger Unterlagen an obermann presse gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt.

 

(1.4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Vertragspartners) sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom obermann presse schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Allgemeinen Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

 

§ 2 Urheber- und Nutzungsrecht, Abnahme

(2.1) Sämtliche Ergebnisse von obermann presse, wie Ideen, Konzepte, Vorarbeiten etc. – ausgenommen wörtliche Textadaptionen fremdsprachiger Urheber ins deutsche – unterliegen unabhängig von ihrer „Schöpfungshöhe“ dem Urheberrecht. Alle Nutzungsrechte verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei obermann presse, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen werden.

 

(2.2) Im Falle einer Übertragung von Nutzungsrechten richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen. Die Nutzungsrechte gehen auch dann erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrags auf den Auftraggeber über.

 

(2.3) Werden Arbeiten später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist obermann presse berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der angemessenen Vergütung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

 

(2.4) Abgelieferte Arbeiten und Leistungen sowie sämtliche sonstige Tätigkeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber sie in irgendeiner Weise verwendet, die Rechnung bezahlt oder die Abnahme erklärt. Eine Nichtabnahme muss ausdrücklich und mit detaillierten Gründen schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung erklärt werden. Unwesentliche Abweichungen (z. B. in Zweifelsfällen der Rechtschreibung oder Druckfarben) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, ebenso wenig neue konzeptionelle oder inhaltliche Überlegungen auf Auftraggeberseite nach der Auftragserteilung. Wenn innerhalb der zweiwöchigen Reklamationsfrist Beanstandungen eingehen, hat der Auftraggeber dem obermann presse eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu geben.

 

(2.5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, enthält das Honorar zwei Korrekturdurchgänge. Darüber hinaus gehende Korrekturen und Änderungswünsche werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Autorenkorrekturen, die nach bereits erteilter Freigabe anfallen.

 

(2.6) obermann presse behält sich das Recht vor, eigenkreative Arbeiten für den Auftraggeber mit Nennung des Auftraggebers für die Eigenwerbung zu verwenden. Das gilt auch für vom Auftraggeber nicht umgesetzte Entwürfe. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber obermann presse mindestens zwei einwandfreie Belege unentgeltlich.

 

(2.7) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

 

§ 3 Gestaltungsfreiheit Eigentumsvorbehalt

(3.1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. obermann presse behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

 

(3.2) An Entwürfen von obermann presse werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

 

§ 4 Kostenvoranschläge, Vergütung, Fremdkosten

(4.1) Soweit nicht anders vereinbart, werden die Arbeiten und Leistungen von obermann presse auf der Grundlage der in den Kostenvoranschlägen angegebenen Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand pro angefangene Stunde abgerechnet. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

(4.2) Der Entwurf von Texten und Ideen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die obermann presse für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist gelten die Preise aus der aktuellen Preisliste. Diese sende ich auf Anfrage zu.

 

(4.3) Pauschalen gelten als verbindlich, solange sich der Leistungsumfang, auf dessen Basis die Pauschalen kalkuliert wurden, nicht verändert. obermann presse verpflichtet sich, Veränderungen des Leistungsumfangs von mehr als 20% anzuzeigen, sobald diese im Arbeitsablauf absehbar werden.

 

(4.4) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann obermann presse eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

(4.5) Fremd- und Nebenkosten – etwa für z. B. Porto, Material, Kopien, Versand, Kuriere, Reisen, Hotel etc. – sind gesondert zu vergüten bzw. als Auslagen zu erstatten, wenn nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

(4.6) Soweit nicht anders vereinbart, werden die Fahrtkosten – wie z. B. An- und Abfahrten, Besorgungen, Recherchen, Kurierfahrten von obermann presse auf der Grundlage der in den Kostenvoranschlägen angegebenen Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand pro angefangene Stunde abgerechnet.

 

(4.7) Sofern obermann presse notwendige Fremdleistungen im Namen des Auftraggebers in Auftrag gibt, geschieht dieses nur, wenn der Auftraggeber die Arbeiten und Leistungen direkt mit dem Auftragnehmer der Fremdleistungen abrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, obermann presse, entsprechende Vollmacht zu erteilen.

 

(4.8) Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Texten und Konzepten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

 

§ 5 Treuebindung an den Auftraggeber

(5.1) obermann presse ist zur Geheimhaltung aller seiner bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers auch über die Zeit der Zusammenarbeit hinaus verpflichtet.

 

§ 6 Konkurrenzausschluss, Wettbewerbsverbot

(6.1) obermann presse verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konflikte mit anderen Auftraggebern zu informieren.

 

§ 7 Zahlungsweise

(7.1) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.

 

(7.2) Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (ab 7 Tagen) oder erfordert er von obermann presse hohe finanzielle Vorleistungen (ab 500,- EUR), so ist eine Abschlagzahlungen zu leisten, und zwar 40% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung von 50 Prozent der Arbeiten und 30% nach Ablieferung.

 

(7.3) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen kann obermann presse Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem gültigen Basiszinssatz verlangen. Der jeweilige Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich neu festgelegt und ist unter www.bundesbank.de einsehbar. Mahngebühren werden pauschal mit jeweils 25,- EUR für die 1. und 2. Mahnung erhoben. Die Kosten ab der 3. Mahnung für Rechtsanwalt und Inkassobüro trägt der Zahlungssäumige. Diese Vereinbarung bleibt unberührt von der Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens durch den Auftraggeber.

 

§ 8 Haftung, Mitwirkung, Versand

(8.1) obermann presse haftet dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. obermann presse haftet insbesondere nicht für Text- oder sonstige Fehler, die der Auftraggeber bei seiner Abnahme, Schlusskorrektur und Freigabe übersieht.

 

(8.2) Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Betrages beschränkt, der für die betreffende Arbeit bzw. Leistung in Rechnung gestellt wird und entfällt, sobald die Texte, Entwürfe etc. durch den Auftraggeber freigegeben sind.

 

(8.3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts, sind nicht Aufgabe von obermann presse. Er haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Layouts, der Arbeitsergebnisse und Ideen. Für die wettbewerbs- oder warenrechtliche Zulässigkeit haftet obermann presse nicht.

 

(8.4) obermann presse verpflichtet sich, etwaige Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.

 

(8.6) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller übergebenen Materialien bzw. übermittelten Dateien zur Veröffentlichung (Texte, Fotos, Grafiken etc.) berechtigt ist. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber obermann presse von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

 

(8.7) Wird obermann presse von Dritten aufgrund des Layout, Idee und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz oder ähnlichem in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber obermann presse von der Haftung frei.

 

(8.8) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand von Unterlagen oder Dateien auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes durch  obermann presse erfolgt.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

(9.1) Erfüllungsort ist der Sitz von obermann presse in München.

 

(9.2) Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist der Sitz von obermann presse in München.

 

(9.3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

(9.4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

München, 2. Januar 2019, Beate Obermann

 



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